KI-Inhalte Kennzeichnung – Was gilt in der Schweiz ab dem 2. August 2026?

Seit der Einführung von ChatGPT, Claude, Gemini & Co. sind KI-generierte Inhalte praktisch nicht mehr wegzudenken aus dem Berufsalltag. Texte werden von KI generiert, ein Chatbot kommuniziert mit Kunden auf der Webseite und auch die Produktbilder werden nicht in aufwändigen Shootings gemacht, sondern entstehen quasi “in der künstlich intelligenten Retorte”. So weit, so erleichternd.

Wer zudem ein wenig “am Puls der Zeit” sein möchte, ist vermutlich schon mal auf die Diskussion aufmerksam geworden, ob man sowas KI-generiertes auch entsprechend kennzeichnen muss. Und wer sich ein wenig eingelesen hat, weiss: Ja – und zwar teilweise schon heute! Ab dem 2. August 2026 kommen noch weitere Auflagen dazu. Dieser Artikel erklärt in fünf Minuten, was dann für ein Unternehmen gilt und was man getrost den jeweiligen Tool-Anbietern überlassen kann.

Welche KI-Inhalte in der Schweiz gekennzeichnet werden müssen:

Die Schweiz hat (noch) kein KI-Gesetz. Daraus schliessen viele, es gebe keine Regeln. Das stimmt so aber nicht. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat klargestellt: Das Datenschutzgesetz (!) gilt direkt auch für KI.

Was heisst das konkret?

  • Chatbot offenlegen:
    Ihre Kunden haben das Recht zu erfahren, ob sie mit einer Maschine schreiben oder sprechen. Wer einen KI-Chatbot auf der Website betreibt, muss ihn als solchen kennzeichnen. Heute, nicht erst im August
  • Keine versteckten Fälschungen:
    KI-Bilder, -Videos oder -Stimmen, die echte, erkennbare Personen zeigen oder imitieren, müssen klar als künstlich erkennbar sein.
  • Vorsicht bei heiklen Daten: Wer KI mit Personendaten einsetzt und dabei hohe Risiken eingeht, braucht vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung.

Dazu kommt das Lauterkeitsrecht: Wer Kunden mit nicht gekennzeichneten KI-Inhalten täuscht, riskiert rechtliche Folgen.

Das Wichtigste zuerst: Ein KI-Chatbot ohne Kennzeichnung verstösst schon heute gegen Schweizer Recht.

Selbsttest: Betrifft der EU AI Act auch Schweizer Unternehmen?

Der EU AI Act gilt auch für Unternehmen ausserhalb der EU, aber nur, wenn ihr Angebot auf die EU ausgerichtet ist. Dass Ihre Webseite aus Deutschland abrufbar ist, genügt nicht. Es zählt, ob Sie den EU-Markt aktiv bedienen.

Drei Profile zur Einordnung:

  • Sie verkaufen nur in der Schweiz: Der EU AI Act betrifft Sie in der Regel nicht. Für Sie gilt der Abschnitt oben, mehr nicht.
  • Sie liefern in die EU, werben dort oder führen Preise in Euro: Sie fallen unter die Verordnung. Die Pflichten im nächsten Abschnitt gelten ab dem 2. August 2026 auch für Sie.
  • Sie sind B2B-Dienstleister mit einzelnen EU-Kunden: Grauzone. Hier lohnt sich eine kurze Einzelfallprüfung, bevor Sie investieren oder das Thema abhaken.

Faustregel: Wer keine Kunden in der EU anspricht, hat mit dem EU AI Act in der Regel nichts zu tun.

Worauf muss ich als Schweizer Unternehmen ab dem 2. August 2026 in Sachen AI achten?

Ab diesem Datum müssen Unternehmen mit EU-Bezug drei Dinge sicherstellen:

  • Chatbots offenlegen. Das kennen Sie bereits aus dem Schweizer Recht.
  • Deepfakes kennzeichnen. Täuschend echte KI-Bilder, -Videos und -Tonaufnahmen müssen immer als KI-generiert gekennzeichnet sein.
  • KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse kennzeichnen, wenn sie ohne menschliche Prüfung veröffentlicht werden. Das betrifft etwa automatisch publizierte News-Texte.

Genauso wichtig ist, was nicht kennzeichnungspflichtig ist: Ihre Marketingtexte, Newsletter und Produktbeschreibungen, die ein Mensch prüft, überarbeitet und verantwortet. Wer einen sauberen Freigabeprozess hat, ist bei Texten in der Regel aus dem Schneider.

Wurde der AI Act nicht verschoben?

Vielleicht haben Sie Schlagzeilen gelesen, die EU habe den AI Act verschoben. Das stimmt nur zur Hälfte. Verschoben wurden die Regeln für Hochrisiko-Systeme, etwa KI im Bewerbungs-Screening oder in Medizinprodukten. Die Kennzeichnungspflichten für Unternehmen wie Ihres wurden nicht verschoben. Der 2. August 2026 steht.

Wie markiere ich KI-Inhalte?

Hier können wir soweit Entwarnung geben: Sie müssen keine Wasserzeichen programmieren. Die unsichtbare, maschinenlesbare Markierung von KI-Inhalten ist Aufgabe der Tool-Anbieter, also von OpenAI, Adobe, Google, Canva und Co. Die grossen Bildtools erledigen das bereits automatisch über den Industriestandard Content Credentials.

Ihre Aufgabe beschränkt sich entsprechend auf zwei Dinge:

  1. Tools nutzen, die diesen Standard unterstützen
  2. Dort sichtbar kennzeichnen, wo es das Gesetz verlangt.

Was passiert, wenn ich KI Inhalte nicht kennzeichne?

Die EU kann Verstösse mit bis zu EUR 15 Millionen oder 3 % des weltweiten Umsatzes büssen. Realistischer für ein KMU sind aber andere, ebenso unangenehme Folgen: Abmahnungen über das Lauterkeitsrecht, Ärger mit dem EDÖB und das, was am meisten kostet: Verspieltes Vertrauen. Denn Kunden, die merken, dass sie unwissentlich mit einer Maschine gechattet haben, kommen selten zurück. Zudem ist es auch ratsamer, zu diesem Zeitpunkt ganz klar darauf hinzuweisen, dass es eine Maschine ist, da die Antworten manchmal schon noch etwas unbeholfen daherkommen. Da ist es besser direkt zu sagen, worum es sich handelt, als den Eindruck zu erwecken, jemand Ihres Unternehmens sei da am Antworten.

Wie es in der Schweiz weitergeht

Ein eigenes Schweizer KI-Gesetz ist in Arbeit, erste Vorschläge kommen Ende 2026 in die Vernehmlassung. Sie werden voraussichtlich vor allem staatliche Stellen betreffen, private Unternehmen nur punktuell. Für Unternehmen bleibt es damit auf absehbare Zeit bei den zwei Ebenen: Schweizer Datenschutz- und Lauterkeitsrecht heute, EU AI Act bei EU-Bezug ab dem 2. August 2026.

Aktueller Stand der Schweizer KI-Regulierung: Bundesamt für Justiz – Künstliche Intelligenz

KI-Kennzeichnen Checkliste

  1. Chatbot kennzeichnen, sofort: Ein kurzer Hinweis bei Gesprächsbeginn genügt. Das ist geltendes Schweizer Recht.
  2. KI-Inventur machen: Wo nutzt Ihr Unternehmen KI? Texte, Bilder, Kundendialog, Übersetzungen. Die Liste ist meist länger als gedacht.
  3. EU-Bezug klären: Bedienen Sie Kunden in der EU? Davon hängt ab, ob ab August zusätzliche Pflichten gelten.
  4. Täuschungsrisiken prüfen: Realistische Bilder, Stimmen und Videos sind die heiklen Fälle. Hier immer kennzeichnen.
  5. Freigabeprozess festhalten: KI-Entwurf, menschliche Prüfung, Freigabe. Wer das kurz dokumentiert, ist bei Texten auf der sicheren Seite.
  6. Team informieren: Ein einseitiges Playbook mit den wichtigsten Regeln reicht als Start.

Fazit:

Kennzeichnen müssen Sie weniger, als die Schlagzeilen vermuten lassen, aber früher, als viele denken. Die Chatbot-Transparenz gilt in der Schweiz jetzt. Die EU-Pflichten kommen am 2. August 2026 für alle mit EU-Bezug. Beides ist mit klaren Abläufen in wenigen Wochen umgesetzt.

Wenn Sie nicht sicher sind, welches Profil auf Ihr Unternehmen zutrifft: Wir klären das gerne mit Ihnen in einem kurzen Gespräch.

Quellen

EDÖB: Geltendes Datenschutzgesetz ist auf KI direkt anwendbar (Mitteilung vom 8. Mai 2025)

Bundesamt für Justiz: Künstliche Intelligenz – Stand der Schweizer KI-Regulierung

Bundesrat: KI-Regulierung – Konvention des Europarats ratifizieren (Medienmitteilung vom 12. Februar 2025)

EU AI Act, Artikel 50: Transparenzpflichten (Verordnung (EU) 2024/1689)

TÜV Rheinland Consulting: Transparenzpflichten im EU AI Act – Was Art. 50 verlangt (Stand April 2026)

Content Credentials (C2PA): How it works – der Industriestandard für KI-Markierung

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Anwendbarkeit auf Ihr Unternehmen empfehlen wir eine juristische Einschätzung.

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